LfDI in Rheinland-Pfalz schließt us-amerikanische Videokonferenzsysteme aus

Zitat: „Die Nutzung eines amerikanischen Videokonferenzsystems lässt sich auch nicht mit Einwilligungserklärungen legitimieren, da die Datenschutz-Grundverordnung Schulen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit den Rückgriff auf die Einwilligung unterbindet (Art. 49 Abs. 3 DS-GVO).“ Noch Fragen? Die komplette Argumentation des obersten Datenschutzbeauftragten in Rheinland-Pfalz lässt sich auf sämtliche schulischen Cloud-Aktivitäten anwenden. Lern- und andere Schuldaten haben auf Servern von US-Firmen nichts verloren. Einfach hier die letzten fünf Zeilen nachlesen – auf der Datenschutzseite Rheinland-Pfalz.

LfDI in Rheinland-Pfalz schließt us-amerikanische Videokonferenzsysteme aus

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