LfDI in Rheinland-Pfalz schließt us-amerikanische Videokonferenzsysteme aus Zitat: „Die Nutzung eines amerikanischen Videokonferenzsystems lässt sich auch nicht mit Einwilligungserklärungen legitimieren, da die Datenschutz-Grundverordnung Schulen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit den Rückgriff auf die Einwilligung unterbindet (Art. 49 Abs. 3 DS-GVO).“
LfDI in Rheinland-Pfalz schließt us-amerikanische Videokonferenzsysteme aus
